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Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer Artikel

Arbeitnehmer in dem umgangssprachlichen Sinn ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet.

Arbeitnehmer ist also in dem rechtlichen Sinn des Begriffs, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) für einen anderen unselbständige Dienste zu ergbringen verpflichtet ist.

Beide Definition helfen in dem Zweifel bei der Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmer Merkmal und Selbstständigkeit nicht wesentlich weiter. Dies gilt insbesondere darum, weil gegenüber der "klassischen", historisch überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verschwimmen lassen oder verwischen sollen.

Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers in dem arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem § 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html) Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und § 14 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__14.html), § 23 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html) Kündigungsschutzgesetz - KSchG, in dem betriebsverfasszungsrechtlichen Sinn (§ 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html) BetrVG) und in dem sozialrechtlichen Sinn (§ 7 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/__7.html) Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer in dem arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben).

Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche § 84 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__84.html) Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html)) nicht mitgezählt werden.

Keine Arbeitnehmer sind

  1. Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
  2. Arbeitslose,
  3. Selbstständige
  4. Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
  5. Rentner und Pensionäre.Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/__12a.html)). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html) ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.

In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingerschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

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Kritik am Begriff

Der Begriff Arbeitnehmer ist zuweilen irreführend. Denn diejenige Person, die als Arbeitnehmer genannt wird ("abhängig Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder Dienstleistungen allenfalls und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Nennung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener. Zusätzlich suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind vom theoretischen Standpunkt her nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr häufig hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als gönnerhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.

Verwandte Themen:

Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Gewerkschaft, Arbeitsmarkt, Betriebsrat, Hartz-Konzept, Kernarbeitszeit, Tarifvertrag Kapitalismus



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